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Antistalking Gesetz | Drucken |

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Mit 1. Juli 2006 tritt in Österreich das sogenannte „Antistalking-Gesetz“ in Kraft. Der Begriff „Stalking“ kommt aus dem Englischen, „to stalk“ bedeutet „sich heranpirschen“. Mangels einer deutschen Übersetzung wird der Begriff dazu verwendet, um die wiederholte und fortgesetzte Belästigung, Verfolgung oder sonstige andauernde Behelligung des Opfers gegen dessen Willen durch den Täter/die Täterin zu beschreiben. In der weitaus über-wiegenden Zahl sind Frauen als Opfer von Stalking betroffen, weshalb in der Folge die männliche Form des Stalkers verwendet wird.

Der neu in das geltende Strafgesetzbuch aufgenommene Paragraf 107a stellt widerrechtliche „beharrliche Verfolgung“ unter Strafandrohung bis zu einem Jahr (Abs 1). Beharrliche Verfolgung ist gemäß Abs 2 dann gegeben, wenn folgende Vorgehensweisen einer Person (in Folge: der Stalker) geeignet sind, eine andere Person (in Folge: das Opfer) in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, und dieses Verhalten eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird:

1. Wenn der Stalker die räumliche Nähe des Opfers aufsucht;
2. Wenn der Stalker im Wege der Telekommunikation oder durch sonstige Kommunikationsmittel oder durch Dritte den Kontakt zum Opfer herstellt;
3. Wenn der Stalker unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Waren oder Dienstleistungen für dieses bestellt;
4. Wenn der Stalker unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Dritte dazu bewegt, mit diesem Kontakt aufzunehmen.

Im Fall der Ziffer 2 muss das Opfer einen Antrag stellen, wenn es will, dass diese Form des Stalking strafrechtlich verfolgt wird. In den anderen Fällen muss das Opfer nicht von sich aus tätig werden. Sobald eine offizielle Stelle, im Regelfall Polizei oder Staatsanwaltschaft, vom Sachverhalt Kenntnis erlangen, ist dieser strafrechtlich zu überprüfen.

Um Stalking nicht nur im Strafverfahren verfolgen zu können, sondern um dem Opfer Methoden an die Hand zu geben, sich im alltäglichen Leben gegen den Stalker wehren zu können, wurde auch die Exekutionsordnung geändert. In deren § 382g wurde festgelegt, dass Eingriffe in die Privatsphäre durch folgende Mittel unterbunden werden können:

1. Durch das Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme sowie durch das Verbot der Verfolgung des Opfers;
2. Durch das Verbot, brieflich, telefonisch oder in sonstiger Weise Kontakt aufzunehmen;
3. Durch das Verbot des Aufenthalts an festzulegenden Orten;
4. Durch das Verbot, persönliche Daten und Lichtbilder des Opfers weiterzugeben und zu verbreiten;
5. Durch das Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung persönlicher Daten des Opfers bei einer dritten Person zu bestellen;
6. Durch das Verbot, eine dritte Person zur Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu veranlassen.

Die Geltungsdauer einer derartigen einstweiligen Verfügung darf laut Gesetz nicht länger als ein Jahr sein.

Die Polizei kann in den Fällen der Ziffern 1 und 3 vom Gericht damit beauftragt werden, die einstweiligen Verfügungen zu vollziehen. Das heißt konkret, dass die Polizei auf Ersuchen des Opfers mit Befehls- und Zwangsgewalt einzuschreiten und dem Gericht darüber zu berichten hat, wenn der Stalker das Opfer trotz entsprechender einstweiliger Verfügung weiterhin verfolgt oder persönlich zu ihm Kontakt aufnimmt. Dies gilt ebenso, wenn sich der Stalker an einem gerichtlich verbotenen Ort aufhält. In den anderen Fällen muss sich das Opfer bei Nichteinhaltung der einstweiligen Verfügungen an das Gericht wenden, um eine Beugestrafe (Geld- oder Haftstrafe) gegen den Stalker zu erreichen.

Beratung und immaterielle Unterstützung erhalten Stalkingopfer bei den Opferschutz-einrichtungen, die bereits bei familiärer Gewalt ihre Hilfe anbieten (siehe auch § 25 Sicherheitspolizeigesetz). In der Steiermark ist dies das Gewaltschutzzentrum, 8020 Graz, Granatengasse 4, Tel. 0316/77 41 99.

Falls Sie Opfer eines Stalkers sind, sind im folgenden einige Sicherheitstipps aufgelistet:

Machen Sie dem Stalker einmal (nicht öfter) unmissverständlich klar, dass Sie keinen Kontakt zu ihm wollen. Es ist hilfreich, wenn Sie für diese Mitteilung einen Zeugen/eine Zeugin oder sonstige Beweismittel haben.

Vermeiden Sie jeglichen Kontakt zum Stalker, beantworten Sie keine SMS, Telefon-gespräche, Briefe oder E-Mails. Ignorieren Sie den Stalker im direkten Kontakt und rufen Sie die Polizei, wenn Sie sich bedroht fühlen oder sonst Angst haben. Speichern Sie die Notrufnummer der Polizei (133) als Kurzwahl auf Ihrem Handy ein.

  • Gehen Sie nicht auf ein vom Stalker gewünschtes „letztes Gespräch“ ein, da dies nur eine weitere Möglichkeit für ihn ist, einen direkten Kontakt zu Ihnen herzustellen.
  • Dokumentieren Sie jede Handlung des Stalkers in einem Tagebuch, heben Sie alle erhaltenen Nachrichten auf. Schicken Sie Geschenke und Briefe des Stalkers umgehend zurück.
  • Verständigen Sie Ihr Umfeld von den Stalkinghandlungen und beschreiben Sie ihm vorweg den Täter (z.B. durch ein Foto). Stalker neigen dazu, Kontakte zu Verwandten, FreundInnen, ArbeitskollegInnen des Opfers herzustellen. Durch Information Ihres Umfelds können Sie Manipulationsversuchen des Stalkers (z.B. durch Schlechtmachen Ihrer Person) vorbeugen.
  • Verfolgt Sie der Stalker mit seinem Fahrzeug, fahren Sie direkt zur nächsten Polizei-dienststelle und machen Sie Meldung über das bereits Vorgefallene.
  • Falls der Stalker über Ihre Handynummer verfügt, besorgen Sie sich ein zweites Handy, von dem aus Sie telefonieren. Auf diesem Weg erhalten Sie für die Dokumentation der Stalkinghandlungen alle Nachrichten des Stalkers auf dem ihm bekannten Handy, werden aber trotzdem nicht unmittelbar von seinen Nachrichten belästigt.
  • Werfen Sie keine persönlichen Gegenstände weg, um dem Stalker nicht die Möglich-keit zu geben, diese gegen Sie zu verwenden.

Die besten Chancen, einen Stalker dazu zu bringen, seine Stalkinghandlungen aufzugeben, ist die vollkommene Ignoranz seiner Person, der absolute Abbruch der Kontakte zu ihm und das lückenlose Durchhalten dieser genannten Maßnahmen.


Quelle (Sicherheitstipps): Muuß, Knoll, Kriminalpolizeiliche Beratung des LPK Wien, 2006.





Gesetzestext Antistalking-Gesetz

Beharrliche Verfolgung

§ 107a (Abs 1) StGB
Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g (Abs. 1) EO
Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.

(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.

(3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.